Dieselfahrverbote: Mit Cargobikes zur Urteilsverkündung in Leipzig

 

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt am 27. Februar 2018 im zweiten Anlauf über Dieselfahrverbote. Erneut werden Cargobikes vor dem Gerichtsgebäude demonstrieren, wie urbane Mobilität ohne Diesel aussieht.

Hier eine Bilderreportage vom ersten Verhandlungstag am 22. Februar und darunter der Aufruf von Rad3 und cargobike.jetzt für den 27. Februar sowie die offizielle Verhandlungsankündigung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Dieselfahrverbote: Mit Cargobike zu Urteilsverkündung in Leipzig

Am 27. Februar 2018 um 12 Uhr ist es nun soweit: Das Bundesverwaltungsgericht verkündet im zweiten Anlauf sein Urteil über Dieselfahrverbote. Wie am ersten Verhandlungstag wird die gesamte Autorepublik wieder gebannt nach Leipzig starren. Und auch wir sind wieder mit dabei und zeigen wie urbane Mobilität #OhneDiesel funktioniert.


Wir sehen uns vor Gericht – bringt Eure Cargobikes mit!

Wann: Dienstag, 27. Februar 2018, 11.00 bis 13.00 Uhr
Wo: Vor dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig

 


Dokumentation: Ankündigungen des Bundesverwaltungsgerichts

BVerwG 7 C 26.16 u. a. 27. Februar 2018, 12:00 Uhr

Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

BVerwG 7 C 26.16 u. a. 22. Februar 2018, 11:00 Uhr

Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die Änderung der Luftreinhaltepläne für die Städte Düsseldorf und Stuttgart mit dem Ziel der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2 ).

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. September 2016, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. (Beschränkte) Fahrverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seien rechtlich (und tatsächlich) nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juli 2017, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i.H.v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasgetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen. Ein solches Verkehrsverbot könne in rechtlich zulässiger Weise durchgesetzt werden.

Gegen die Urteile wenden sich die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie vom Verwaltungsgericht Stuttgart jeweils zugelassenen Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Die Beklagten halten Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auf der Grundlage des geltenden Rechts für unzulässig.

Vorinstanzen und Parteien

BVerwG 7 C 26.16:

Vorinstanz: VG Düsseldorf, 3 K 7695/15

Parteien: Deutsche Umwelthilfe e.V. – RA Geulen & Klinger, Berlin   ./.   Land Nordrhein-Westfalen – Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

BVerwG 7 C 30.17:

Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K 5412/15

Parteien: Deutsche Umwelthilfe e.V. – RA Geulen & Klinger, Berlin   ./.   Land Baden-Württemberg – RA Heuking, Kühn, Lüer u.a., Stuttgart


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