Kaufprämie für Schwerlasträder konkretisiert

Foto: Sven Buschmeier

Im März 2018 trat die 30 Prozent-Kaufprämie des Bundes für gewerbliche Schwerlasträder in Kraft. Jetzt wurden Mindest-Nutzlast und Mindest-Transportvolumen konkretisiert.

Das zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die geforderte Mindest-Nutzlast von 150 Kilogramm für die Bundesförderung gewerblicher „Schwerlastenfahrräder“ jetzt eindeutig definiert:

Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs = Ladung + Fahrer
(Quelle: aktualisiertes BAFA-Merkblatt, siehe unten)

Damit erfüllen wesentlich mehr eCargobikes, elektrifizierte Lastenanhänger und Gespanne das Kriterium der Mindest-Nutzlast als (auch in Beiträgen auf cargobike.jetzt) bisher angenommen. Denn der Titel „Schwerlastenfahrräder“ und Zusätze wie „mit hoher Nutzlast“ legten es nahe, dass eigentlich eine Mindest-Zuladung von 150 Kilogramm (exklusive Fahrergewicht) gemeint gewesen ist. Eine solche Zuladung schaffen tatsächlich nur relativ wenige tatsächliche Schwerlasträder. Eine Nutzlast von 150 Kilogramm inklusive Fahrergewicht erreichen dagegen fast alle eCargobikes. Zumal das Kriterium der Mindest-Nutzlast bei Gespannen mit Lastenanhänger auch komplett entfällt.

Foto: Ziegler Metall

Anstatt Förderung von „Schwerlastfahrrädern“ sollte es deswegen jetzt eigentlich Förderung von „Großlastfahrrädern“ heißen. Denn entscheidender als die nun konkretisierte Mindest-Nutzlast ist das Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter, das vom BAFA jetzt ebenfalls konkretisiert wurde:

Der Nachweis des Mindest-Transportvolumens von einem Kubikmeter bei nicht umschlossenen Flächen (z.B. Pritschen oder Gitterkörbe) ist vom Hersteller unter Hinzunahme einer plausiblen maximalen (Beladungs-)Höhe zu erbringen. Als Grundfläche ist bei offenen Ladeflächen grundsätzliche die vorhandene Ladungsfläche heranzuziehen; die Berücksichtigung einer überstehenden Beladung darf auch bei vorhandener Möglichkeit der Ladungssicherung nicht in die Berechnung des Transportvolumens einfließen. Existieren speziell für den Lastenfahrradtyp konzipierte Transportboxen, sind die entsprechenden Volumina heranzuziehen.
(Quelle: aktualisiertes BAFA-Merkblatt, siehe unten)

Damit sind grundsätzlich auch eCargobikes, elektrifizierte Lastenanhänger und Gespanne förderfähig, die keine geschlossene Transportbox haben. Doch nur wenige große eCargobikes erreichen ein Transportvolumen von einem Kubikmeter. Die meisten eCargobikes müssen mit einem Lastenanhänger zum Gespann kombiniert werden, um auf einen Kubikmeter Ladevolumen und damit in den Genuss der Förderung zu kommen.

Das geforderte Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter ist nach wie vor eine seltsame Einschränkung der Bundesförderung. Wenn es darum geht, möglichst viele gewerbliche Kfz-Fahrten auf Fahrräder zu verlagern dann müssen auch kleinere Cargobikes und Lastenanhänger gefördert werden. Die Verkehrswissenschaftler des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt haben 2016 in einer Studie im Auftrag des Bundesverkehrsministerium das Potential zur Verlagerbarkeit gewerblicher Kfz-Fahrten mit bis 50 Kilogramm Transportgut auf 22,6 Prozent beziffert.

Foto: cargobike.jetzt

Die Einschränkungen der Bundesförderung für „Schwerlastfahrräder“ betreffen übrigens auch potentielle KäuferInnen von Lastenanhängern. Wer zum Beispiel bereits ein Gespann-taugliches Pedelec oder eCargobike hat, der/die kann für den Kauf eines großen Lastenanhängers keine Bundesförderung beantragen. Denn einzeln werden nur elektrifizierte Lastenanhänger gefördert.

Trotzdem ist es natürlich wichtig, dass es die Bundesförderung für „Schwerlastfahrräder“ bzw. „Großtransportfahrräder“ endlich gibt. In den ersten 35 Tagen bis zum 5. April sind laut Auskunft des Bundesumweltministeriums bereits insgesamt 61 Anträge für 81 Schwerlastfahrräder eingegangen. Anträge auf Förderung müssen online auf der BAFA-Seite gestellt werden. Mit ersten Bewilligungen ist ab Spätsommer zu rechnen, wenn der Bundeshaushalt 2018 endgültig in Kraft tritt. Vorher werden Anträge zwar bearbeitet aber nicht bewilligt – so ein aktueller Hinweis auf der BAFA-Seite.

In die Zukunft geschaut: Genauso wie bei der Mindest-Nutzlast könnte die Bundesregierung auch das Mindest-Transportvolumen und die Einschränkung auf elektrisch unterstützte Modelle sinnvoll ändern. Auch die zwischenzeitlich aus der Förderung wieder herausgefallene Förderung von Leasing sollte dann wieder aufgenommen werden. Und nicht zuletzt: Wieso gibt es eine Kaufprämie für private E-Autos aber nicht für private eCargobikes? Der politische Handlungsdruck in Sachen Luftreinhaltung und Dieselfahrverboten wird jedenfalls in nächster Zeit weiter steigen.

Copyright: BMUB/Florian Gaertner

Editorische Notiz: Bisherige cargobike.jetzt-Beiträge zur Kaufprämie des Bundes basierten auf der nun hinfälligen Annahme einer Mindest-Zuladung von 150 Kilogramm. Ein entsprechender Hinweis mit link zu diesem Beitrag ist in den älteren Beiträgen ergänzt.


Dokumentation

Aktualisiertes BAFA-Merkblatt zur Förderung von „Schwerlastfahrrädern“, Kapitel 2.
Aufgerufen am 28. Mai 2018. Für mögliche spätere Aktualisierungen bitte Link zum Original-Dokument folgen. Hervorhebungen durch Breite der Schrift wie im Original. Ergänzungen gegenüber früheren Versionen des Merkblatts in roter Schrift.

2. Fördergegenstand

Im Rahmen des Moduls 5 – Schwerlastfahrräder der Kleinserien-Richtlinie sind Investitionen in serienmäßig hergestellte E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr förderfähig.

Förderfähige Maßnahmen umfassen dabei:

  • elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder,
  • Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
  • Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.

Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder sowie Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast von mindestens 150 kg verfügen.
Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Lastenfahrrad oder Lastenanhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m3 erreichen.

Hinweis zum Nachweis des Mindest-Transportvolumens: Der Nachweis des Mindest-Transportvolumens von einem Kubikmeter bei nicht umschlossenen Flächen (z.B. Pritschen oder Gitterkörbe) ist vom Hersteller unter Hinzunahme einer plausiblen maximalen (Beladungs-)Höhe zu erbringen. Als Grundfläche ist bei offenen Ladeflächen grundsätzliche die vorhandene Ladungsfläche heranzuziehen; die Berücksichtigung einer überstehenden Beladung darf auch bei vorhandener Möglichkeit der Ladungssicherung nicht in die Berechnung des Transportvolumens einfließen. Existieren speziell für den Lastenfahrradtyp konzipierte Transportboxen, sind die entsprechenden Volumina heranzuziehen.

Hinweis zum Nachweis der Nutzlast: Die Nutzlast im Sinne dieser Richtlinie ist wie folgt definiert:
Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs = Ladung + Fahrer

Nicht förderfähig sind:

  • elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
  • elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, deren Transportfläche als Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf),
  • die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der Schwerlastenfahrrädern an Dritte,
  • die Nachrüstung von Lastenfahrrädern und -anhängern mit Elektromotoren durch Dritte (z.B. Händler oder Werkstätten),
  • der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen,
  • Ausgaben für Prototypen sowie Sonderanfertigungen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers und
  • Anschaffungsvorhaben, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

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